Was macht der Aufsichtsrat einer AG?

Der Aufsichtsrat ist das dritte zentrale Organ einer Aktiengesellschaft. Die anderen zwei Organe sind der Vorstand und die Hauptversammlung. Was der Aufsichtsrat macht, welche Pflichten er hat und wie hoch die Vergütung eines Aufsichtsratsmitglied ist, erfährst du in diesem Beitrag.

Was ist ein Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und anderen Organisationen. Die Berufung eines Aufsichtsrates ist in den meisten Fällen gesetzlich vorgeschrieben – kann aber auch in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Die wohl wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung des Vorstandes, um Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten zu verhindern. Das Organ setzt sich aus von den Anteilseignern gewählten Vertretern zusammen. Bei großen Gesellschaften können auch Mitarbeiter im Aufsichtsrat sitzen.

Ein Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Zudem gibt es eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze an Aufsichtsratsmitgliedern, die sich nach dem Grundkapital des Unternehmens richtet. Bis zu einem Grundkapital von 1,5 Millionen Euro dürfen höchsten neun Personen in das Gremium berufen werden. Anders sieht es bei über zehn Millionen Euro Grundkapital aus: Hier dürfen es maximal 21 Aufsichtsratsmitglieder sein.

Änderungen, die den Aufsichtsrat einer AG betreffen, müssen im Handelsregister vermerkt werden. Dafür ist eine Gesamtliste aller Aufsichtsratsmitglieder beizufügen.

Bestellung des Aufsichtsrates

Der allererste Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft wird von den Gründern bestellt. Für die folgenden Wahlen ist die Hauptversammlung zuständig. Alle Aktionäre bzw. Eigentümer des Unternehmens wählen die Aufsichtsratsmitglieder.

Eine Ausnahme ist die Bestellung von Vertretern der Arbeitnehmerschaft. Sie werden gemäß den im Mitbestimmungsgesetz festgelegten Vorschriften gewählt. Im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Angestellten muss es keine Vertreter der Arbeitnehmer geben. Bei mehr als 500 Angestellten muss ein Drittel des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmern besetzt werden. Sollte die Aktiengesellschaft sogar mehr als 2000 Angestellte beschäftigen, gelten weitreichendere Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes.

Innerhalb des Aufsichtsrats wird ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt. Spätestens nach fünf Jahren wird ein Aufsichtsrat neu gewählt. Der von den Gründern bestellte Aufsichtsrat wird durch eine Neuwahl an der ersten Hauptversammlung abgelöst.

Andere Rechtsformen wie die Genossenschaft oder die GmbH können ebenfalls einen Aufsichtsrat bilden. Mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist die GmbH dazu verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Nummer 3 Drittelbeteiligungsgesetz). Auch Genossenschaften müssen ab einer bestimmten Größe einen Aufsichtsrat bestellen.

Abberufung des Aufsichtsrates

In bestimmten Fällen kann ein Mitglied des Aufsichtsrates von seinem Amt enthoben werden. Dafür ist ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig, der mit einer 3/4-Mehrheit verabschiedet wird. Eine zusätzliche Voraussetzung ist die Beurkundung durch einen Notar.

Bei einer kleinen AG muss keine notarielle Beurkundung erfolgen. Außerdem kann ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt auch von sich aus niederlegen. Die Angabe eines Grundes ist dafür nicht erforderlich.

Vergütung des Aufsichtsrates

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Wie hoch ist die Vergütung des Aufsichtsrats?

Mitglieder von Aufsichtsräten werden für ihre Arbeit meist nur sehr gering vergütet. Aufgrund des großen Aufgabenbereichs und der wichtigen Bedeutung des Kontrollorgans ist dies überraschend.

Im Aktiengesetz ist festgelegt, dass die Vergütung des Aufsichtsrats entweder in der Satzung festgelegt oder durch die Hauptversammlung bestimmt werden muss. Bezüglich der Höhe der Vergütung macht das Gesetz keine Vorgaben – sie sollte angemessen sein. Besonderheit: Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden.

Grundsätzlich ist die Vergütung von der Größe des Unternehmens abhängig. Es gibt eine feste Grundvergütung und eine variable Zulage, die sich nach dem Erfolg des Unternehmens oder der Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern richtet.

Aufsichtsratsvergütungen werden steuerlich wie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit behandelt.

Abstimmungen im Aufsichtsrat

Wenn es bei Abstimmungen zu einer Stimmengleichheit kommt, hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; sein Stellvertreter jedoch nicht. So soll eine eindeutige Entscheidung getroffen werden.

Was sind die Aufgaben des Aufsichtsrates?

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

§ 111 Abs. 1 Satz 1 AktG

Wie bereits geschrieben ist die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats die Kontrolle des Vorstands. Im Mittelpunkt steht die Art der Geschäftsführung, die ordnungsgemäß und dem Gesetz entsprechen muss. Außerdem müssen Entscheidungen zweckmäßig und unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit getroffen werden.

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kann für die Erfüllung seiner Aufgaben eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, Mitglieder des Vorstands ein- und abberufen sowie alle Bücher des Unternehmens prüfen.

Der Aufsichtsrat fungiert unter anderem als Berater des Vorstands. Er ist vor dem Hintergrund zunehmender Unternehmenskrisen nicht mehr nur als reines Kontrollorgan zu verstehen. Er entscheidet unternehmerisch mit.

Bestellung und Abberufung des Vorstands

Bestellung und Abberufung des Vorstands

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder. Das Gremium ist dafür verantwortlich, dass nur fachlich und persönlich qualifizierte Personen als Vorstandsmitglieder eingesetzt werden.

Der Aufsichtsrat kann entsprechend seiner Bestellungskompetenz die Mitglieder des Vorstands auch wieder abberufen – jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Über die Bestellung und Abberufung des Vorstands wird per Beschluss entschieden. Auch das Abschließen, Ändern und Kündigen von Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder gehört zu den Aufgaben des Aufsichtsrats.

Überwachung des Vorstands

Der Vorstand wird durchgängig vom Aufsichtsrat überwacht. Die laufende Überwachung erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen des Aufsichtsrates. Diese finden mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr statt – bei börsennotierten AGs sogar zweimal. Wenn es erforderlich ist, muss der Aufsichtsrat häufiger Sitzungen abhalten.

Das wohl wichtigste Instrument der Überwachung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte des Vorstandes, welche Informationen über die Geschäftspolitik, Rentabilität und den Verlauf der Geschäfte enthalten. Zusätzlich können einzelne Aufsichtsratsmitglieder Berichte anfordern, die sich mit einem expliziten Sachverhalt oder Thema beschäftigen.

Der Vorstand muss dem Aufsichtsrat alles offenlegen. Auch mögliche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht verheimlicht werden. Der Aufsichtsrat hat das Recht, alle Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen. Nach § 111 AktG kann er sogar bestimmen, bei welchen Arten von Geschäften der Vorstand eine Zustimmung benötigt. Sollte diese Zustimmung des Aufsichtsrats verweigert werden, kann sich der Vorstand an die Hauptversammlung wenden.

Klage gegen den Vorstand

Der Aufsichtsrat hat eine weitere Funktion: Er entscheidet über mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Vorstandsmitglieder. Er vertritt die Aktiengesellschaft bei Klagen gegen Vorstandsmitglieder.

In der Praxis beauftragt das Kontrollorgan externe Experten mit Prüfung eines Sachverhalts und kümmert sich um die Durchsetzung von etwaigen Ansprüchen über den Verhandlungs- oder Gerichtsweg.

Pflichten und Haftung

Hafte ich als Aktionär für die AG?

Nicht nur der Vorstand haftet für seine Handlungen, sondern auch der Aufsichtsrat. Er ist dazu verpflichtet, seine Aufgaben „sorgfältig und ordentlich“ zu erfüllen. Sollte er seinen Pflichten nicht nachkommen, kann er dafür haftbar gemacht werden.

Allerdings gilt gegenüber dem Vorstand das Vertrauensprinzip: Der Aufsichtsrat kann davon ausgehen, dass der Vorstand ihn wahrheitsgemäß über alle Belange der Geschäftstätigkeit aufklärt.

Es besteht eine sogenannte Kernpflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds: Es muss an den Handlungen des Organs mitwirken. Zudem muss ein Mitglied seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen und die Verschwiegenheitspflicht beachten. Bei Verletzung seiner Individualpflichten kann auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied haftbar gemacht werden.

Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflicht eines Aufsichtsratsmitglieds ist der Sorgfaltspflicht von Vorstandsmitgliedern angenähert. Um die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats ordentlich zu erfüllen, müssen notwendige Informationen beschafft beschafft werden.

Der Sorgfaltsmaßstab ist dabei objektiv zu bewerten – einzelne Fähigkeiten und Kenntnisse der verschiedenen Aufsichtsratsmitglieder werden nicht berücksichtigt. Es werden die Mindestkenntnisse vorausgesetzt, die benötigt werden, um die üblichen Aufgaben des Aufsichtsrats zu erfüllen.

Treuepflichten

Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Treuepflicht. Damit ist eine weitreichende Treue und Loyalität gegenüber dem Unternehmen gemeint. Im Falle von Interessengegensätzen müssen Aufsichtsratsmitglieder vorrangig die Unternehmensinteressen wahren.

Trotzdem gelten für sie nicht die gleichen Treuepflichten wie für den Vorstand. Aufsichtsratsmitglieder sind nämlich nur nebenamtlich tätig. Untreu handelt ein Aufsichtsratsmitglied nur, wenn es Informationen aus seiner Amtstätigkeit zum Nachteil der Gesellschaft verwendet. Dem Wettbewerbsverbot unterliegen Aufsichtsratsmitglieder nicht.

Verschwiegenheitspflichten

Verschwiegenheitspflichten - Aufsichtsrat
Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen Verschwiegenheitspflichten.

Neben den Sorgfalts- und Treuepflichten haben Aufsichtsratsmitglieder auch Verschwiegenheitspflichten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht an Dritte verraten werden.

Die Verschwiegenheitspflicht umfasst auch ein Verbot von Insidergeschäften. Aufsichtsratsmitglieder einer börsennotierten AG dürfen keine Wertpapiergeschäfte unter Ausnutzung von Insiderwissen abschließen. Das Verbot bezieht sich auf alle von der Aktiengesellschaft herausgegebenen Wertpapiere.

Einzelne Rechte und Pflichten des Organs

Im Aktiengesetz (AktG) finden sich eine Reihe von einzelnen Rechten und Pflichten des Aufsichtsrats. Diese stellen wir dir im Folgenden vor.

Zustimmungen:

Gegenüber dem Vorstand:

Gegenüber der Hauptversammlung:

  • Einberufung einer Hauptversammlung, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert (§ 111 Abs.3 AktG)
  • Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung (§ 124 Abs.3 AktG)
  • Berichte an die Hauptversammlung (§ 171 Abs.2 AktG)
  • Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 Abs.2 AktG)

Vertretung der Gesellschaft:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG)
  • Vertretung der Gesellschaft in Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozessen (§ 246 Abs.2; § 249 AktG)

Jahresabschlussprüfung:

  • Beauftragung des Abschlussprüfers (§ 111 Abs.2 S.3 AktG)
  • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 171; § 172 AktG)

Verhältnis zu Vorstand, Hauptversammlung und Aktionären

Das Aktiengesetz spricht dem Aufsichtsrat im Gefüge des Vorstands und der Hauptversammlung eine entscheidende Rolle zu.

Der Vorstand hat einen überaus großen unternehmerischen Handlungsspielraum und darf weitgehend allein entscheiden und agieren, um das Unternehmen nach vorne zu bringen.

Aktionäre haben hingegen einen sehr begrenzten Handlungsspielraum. Sie bestellen weder den Vorstand, noch können sie diesen abberufen. Zur Wahrung der Aktionärsinteressen gibt es den Aufsichtsrat.

Die Aufsicht des Aufsichtsrates ist als vorbeugend-kontrollierende Beratung sowie als laufende Überwachung zu verstehen. Der Aufsichtsrat kann als Verbindungsorgan zwischen den Aktionären und dem Vorstand angesehen werden.

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