Damit wir Börsianer nachts gut schlafen können, stets Bescheid wissen, was in unseren Unternehmen gerade so Sache ist und direkt über Probleme informiert werden, gibt es die sogenannten Ad-hoc-Mitteilungen.
Eine Ad-hoc-Mitteilung ist eine wichtige Mitteilung eines Unternehmens an seine Aktionäre. Aktiengesellschaften sind nämlich durch die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) dazu verpflichtet, Insiderinformationen, die sonst nur interne Mitarbeiter kennen würden, direkt der breiten Öffenlichkeit publik zu machen, sofern sie den Handel mit den eigenen Unternehmensanteilen (Aktienkurs) maßgeblich beeinflussen könnten. Durch die Pflicht zur Veröffentlichung solcher Informationen soll der Finanzmarkt transparenter gestaltet und Insiderhandel verhindert werden.
Auch Informationen, die die Fähigkeit eines Schuldners betreffen könnten, seine eigenen Schulden zurückzubezahlen, müssen per Ad-hoc-Mitteilung bekanntgegeben werden. Dies ist bei Anleihen der Fall.
Gesetzliche Grundlage der Ad-hoc-Mitteilungen
Seit 2016 ist die Ad-hoc-Pflicht in Artikel 17, Absatz 1 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) festgeschrieben. Vorher war das Ganze über § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt.
Beispiele für eine Ad-hoc-Mitteilung
Damit du besser verstehst, was alles über eine Ad-hoc-Mitteilung von einer Aktiengesellschaft veröffentlicht werden muss, kommen hier ein paar Beispiele.
Grundsätzlich müssen Veränderungen der Unternehmensstruktur, z.B. durch eine große Fusion oder Übernahme, per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Gleiches gilt für Gewinnwarnungen, also wenn der tatsächliche Gewinn deutlich niedriger ausfallen wird, als erwartet.
Weitere Gründe wären:
- Änderungen an bereits veröffentlichten Unternehmensmitteilungen, die mit Zwischenberichten oder dem Jahresabschluss zusammenhängen
- Verdacht auf Manipulation der Unternehmensbilanzen
- größere unvorhergesehene Kosten oder Umsätze
- Veränderungen in zentralen Positionen, z.B. des Vorstands oder des Aufsichtsrats
- Antrag oder Widerruf einer Aktiengesellschaft auf Zulassung an einer Börse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt in ihrem „Emittentenleitfaden“ noch weitere Situationen vor, bei denen der Emittent (das Unternehmen) eine Insiderinformation veröffentlichen muss. Gleichermaßen soll mit diesem Leitfaden auch verhindert werden, dass Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung lediglich aus Marketinggründen veröffentlichen.
Dies ist nämlich vor allen Dingen damals um die 2000er Jahre herum der Fall gewesen, bevor es durch Artikel 17, Absatz 1 der MMVO untersagt wurde.
Wie funktioniert der Prozess einer Ad-hoc-Mitteilung?
Wenn es dazu kommen sollte, dass ein Unternehmen eine Insiderinformation veröffentlichen muss, hat es maximal 4 Tage Zeit dafür. Das Unternehmen bzw. die Aktiengesellschaft muss die Information innerhalb dieser Zeit an die BaFin und die betroffene Börse, an der es gelistet ist, weiterleiten.
Dadurch bekommt die jeweilige Börse die Möglichkeit, die entsprechende Aktie vorübergehend aus dem Handel zu nehmen, um Anleger zu schützen.
Wenn die BaFin die Information als relevant für die Anleger einstuft, da sie den Handel beeinflussen könnte, wird sie an die EQS Group in München weitergeleitet, in welche 2014 die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc Publizität verschmolzen ist. Die EQS Group übermittelt die Ad-hoc-Mitteilung anschließend unverzögert durch diverse Nachrichtenagenturen an die Medien. Wenn möglich, wird sie sogar noch während der Handelszeiten der Börse veröffentlicht.
Die Nachricht erscheint so letztendlich z.B. auf diversen Finanzwebseiten im Internet.
Wann ist es strafbar, eine Ad-hoc-Mitteilung zu unterlassen und wann nicht?
Wenn eine Aktiengesellschaft eine Ad-hoc-Mitteilung nicht veröffentlicht, die sie aber eigentlich veröffentlichen müsste, kannst du als betroffener Anleger durch § 37 des Wertpapierhandelsgesetzes Schadensersatzansprüche geltend machen. Unter der Voraussetzung, dass das Publik machen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde.
Unternehmen dürfen Ad-hoc-Mitteilungen nur dann unterlassen, wenn alle der drei folgenden in Artikel 17, Absatz 4, MMVO erwähnten Bedingungen vollständig erfüllt sind:
- Eine Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung könnte die berechtigten Interessen des Unternehmens bzw. der Marktteilnehmer beeinträchtigen
- Eine Irreführung der Öffentlichkeit durch die unterlassene Veröffentlichung kann ausgeschlossen werden
- Die weitere Geheimhaltung der Information durch das Unternehmen bzw. die Marktteilnehmer bleibt sichergestellt